Pressemitteilung des Bund der Steuerzahler in Sachsen, 11.10.2002
BdSt Sachsen stellt Strafanzeige gegen: Rossauer Bürgermeister und Unbekannt
"Der Verzicht des Mittweidaer Landrates, Andreas Schramm zur Ahndung der durch die Rechnungsprüfer des Landratsamtes festgestellten Verstöße, könnte den Strafbestand der Strafvereitelung im Amt erfüllen."
CHEMNITZ: Der Präsident des BdSt Sachsen Thomas Meyer hat heute bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz gegen den Rossauer Bürgermeister Horst Glöß und gegen Unbekannt Strafanzeige wegen Untreue, Amtsuntreue, Vorteilsnahme im Amt und Subventionsbetrug erstattet.
Nach Aussage Meyers stützt sich die Strafanzeige insbesondere auf folgende Sachverhalte:
1. Der Bürgermeister soll als Vertreter der Gemeinde Rossau und als Geschäftsführer einer Erschließungsfirma im Rahmen der Erschließung des Gewerbegebietes Rossau gleichzeitig tätig gewesen sein. Die in diesem Zusammenhang öffentlich gewordenen Geschäftsvorfälle um das Gewerbegebiet lassen nach Ansicht des BdSt Sachsen den Vorwurf der Amtsuntreue bzw. Vorteilsnahme im Amt als begründet erscheinen.
2. Nach den vorliegenden Informationen kannte die Gemeinde Rossau durch Handlungen des Bürgermeisters unmittelbar geschädigt worden sein, sofern im Eigentum der Gemeinde stehende Bautechnik der Erschließungsfirma unentgeltlich überlassen, diese Technik später durch die Erschließungsfirma verkauft und der Verkaufserlös von dieser Firma vereinnahmt worden sein sollte.
3. Die von der EU bzw. dem Freistaat für den Bau eines Regenrückhaltebeckens zur Verfügung gestellten Fördermittel könnten mit der Umnutzung bzw. dem Umbau zur Wasserskianlage zweckentfremdet eingesetzt worden sein, was möglicherweise den Tatbestand des Subventionsbetruges erfüllt.
Schließlich soll auch geprüft werden, ob Geschäftspartner des Bürgermeisters bzw. der Gemeinde oder Mitgesellschafter der Erschließungsfirma und andere beteiligte Firmen in die zur Anzeige gebrachten Sachverhalte verwickelt sind.
Der Verzicht des Mittweidaer Landrates, Andreas Schramm zur Ahndung der durch die Rechnungsprüfer des Landratsamtes festgestellten Verstöße, könnte den Strafbestand der Strafvereitelung im Amt erfüllen.
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