Karl Nolle, MdL

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 21.10.2001

Urteil im Organstreitverfahren - Karl Nolle, MdL gegen die sächsische Staatsregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Urteil vom 18.10.2001

Verletzung von Fragerechten der Abgeordneten aus Art. 51 Sächsische Verfassung
 



A b s c h r i f t (Seitenverlauf und Seitenzahlen wie im Original)





DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN





IM NAMEN DES VOLKES




U R T E I L






In dem Organstreitverfahren

des Abgeordneten des Sächsischen Landtages,
Herrn Karl Nolle, Bernhard-v.-Lindenau-Platz 1, 01069 Dresden

- Antragsteller –



g e g e n

die Sächsische Staatsregierung,
vertreten durch den Ministerpräsidenten
,
Archivstraße 1, 01097 Dresden

- Antragsgegnerin –



w e g e n

Verletzung von Rechten aus Art. 51 SächsVerf

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Thomas Pfeiffer sowie die Richter Klaus Budewig, Ulrich Hagenloch, Alfred Graf von Keyserlingk, Hans Dietrich Knoth, Hans v. Mangoldt, Siegfried Reich, Hans-Peter Schneider und Hans-Heinrich Trute

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.Oktober 2001

für Recht erkannt:



Seite 2 #########################

1. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller dadurch in seinen Rechten aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen verletzt, dass der Chef der Staatskanzlei die Fragen 1, 3 und 4 der Kleinen Anfragen DS 3/3654 nicht beantwortet hat.

2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3. Der Freistaat Sachsen hat dem Antragsteller die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.


Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Mitglied des Sächsischen Landtages und wendet sich mit dem am 20.April 2001 beim Verfassungsgericht eingegangenen Antrag gegen die Behandlung zweier Kleiner Anfragen durch die Sächsische Staatsregierung.

Mit der Kleinen Anfrage DS 3/3664 wurden fünf Fragen gestellt, die mit Schreiben vom 26. März 2001 wie folgt beantwortet wurden.

Frage 1:
Zahlt der Ministerpräsident für seine Dienstvilla eine Miete oder ein Nutzungsentgelt für die von ihm privat genutzten Räume und wenn ja, seit wann und wieviel?

Anwort:
Der Ministerpräsident zahlt seit 01.07.1997 ein Nutzungsentgelt einschließlich einer Betriebskostenpauschale in Höhe von 1.857,03 DM monatlich für die Wohnung im Gästehaus der Staatsregierung, Schevenstraße 1. Bis 30.06.1997 war die Wohnung dem Ministerpräsidenten als Amtswohnung- nach § 8 Abs. 2 Sächs. Ministergesetz vorn 11.06.1991 - zugewiesen.


Frage 2:
Falls der Ministerpräsident kein oder kein angemessenes Nutzungsentgelt zahlt: Wie hoch ist der von der Staatsregierung veranschlagte geldwerte Vorteil des Ministerpräsidenten für die private Nutzung der Dienstvilla?

Antwort:
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

Frage 3:
Wurde dieser geldwerte Vorteil ordnungsgemäß versteuert?

Antwort:
Auf die Antwort zu den Fragen und 2 wird verwiesen.


Seite 3 #########################

Frage 4:
Welche mieter- oder nutzerspezifischen Ein- und Umbauten wurden im Anwesen Schevenstraße 1 seit Beginn der Nutzung und in welcher Höhe von wem veranlasst?

Antwort:
Entsprechend dein Mietvertrag zwischen der TLG und dem Freistaat Sachsen wurden seit Beginn der Nutzung, also in den letzten 10 Jahren, auf Kosten des Freistaates sicherheitstechnisch notwendige und technisch erforderliche Baumaßnahmen in Höhe von ca. 1.012 TDM durchgeführt.

Frage 5:
Wer hat in welcher Höhe mieter- oder nutzerspezifische Ein- und Umbauten für das Anwesen Schevenstraße 1 bezahlt oder wurden sie als geldwerten Vorteil versteuert und wenn ja, in welcher Höhe?

Antwort:
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.



Mit der Kleinen Anfrage DS 3/3654 wurden vier Fragen gestellt, die mit Schreiben vom 26. März 2001 wie folgt beantwortet wurden:

Frage 1:
In weichen Fällen wurde der Dienstwagen des Ministerpräsidenten für die Beförderung von Familienangehörigen des Ministerpräsidenten seit 1990 ohne gleichzeitige Mitfahrt des Ministerpräsidenten genutzt?

Antwort:
Für den Einsatz und die Abrechnung des Dienstwagens des Ministerpräsidenten gelten die Verwaltungsvorschrift über die Benutzung- von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Verwaltung (VwV-DKfz) vom 1. Juni 1999 (SächsABl. S. 537) sowie die steuerrechtlichen Vorschriften.

Der Dienstwagen des Ministerpräsidenten wird auch zur Beförderung von Familienangehörigen genutzt, soweit die Beförderung aus Gründen der an angemessenen protokollarischen Repräsentanz des Freistaates Sachsen geboten (z.B. bei Empfängen u.a. repräsentativen Veranstaltungen) und/oder soweit eine Nutzung entsprechend den Bestimmungen der VwV-DKfz zulässig ist.


Frage 2:
Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage ist die Beförderung von Familienangehörigen des Ministerpräsidenten erfolgt?

Antwort:
Siehe Beantwortung zu Frage 1.


Seite 4 #########################

Frage 3:
Wenn ja, wie ist die Nutzung des Dienstwagens den Nutzern in Rechnung gestellt worden?

Antwort:
Siehe Beantwortung Frage 1.

Frage 4:
Wenn ja, ist die Nutzung des Dienstwagens im obigen Sinne die Gewährung eines zu versteuernden geldwerten Vorteils an die Nutzer und wie hoch ist dieser?

Antwort:
Die steuerliche Behandlung der nach der VwV-DKfz zulässigen privaten Nutzung richtet sich nach den einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften.

Am 05. Juni 2001 antwortete die Antragsgegnerin auf die Kleine Anfrage DS 3/4152 des Abgeordneten Ronald Weckesser:

„Der Ministerpräsident hat bis 31.05.2001 eine Kaltmiete von 8,15 DM/qm und eine Betriebskostenpauschale von 3,80 DM/qm bezahlt. Ab 01.06.2001 wird ihm ein neuer Mietvertrag, mit einer Kaltmiete von 12,23 DM/qm und einer Betriebskostenpauschale von 4,34 DM/qm angeboten. Die Frage eines evtl. geldwerten Vorteils ist zwischen dem Steuerberater des Ministerpräsidenten und dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.“

Der Antragsteller ist der Ansicht, Frage 2 der Kleinen Anfrage DS 3/3664, die Nutzung, der Dienstvilla betreffend, sei durch den bloßen Hinweis auf die Antwort zu Frage 1 nicht, jedenfalls nicht nach bestem Wissen, beantwortet, vielmehr wäre in der Antwort zu Frage 2 ein geldwerten Vorteil der Dienstwohnung des Ministerpräsidenten zu beziffern gewesen. Der Ministerpräsident zahle ein angemessenes Nutzungsentgelt. Dass dies der Staatsregierung bei Beantwortung der Kleinen Anfrage DS 3/3664 am 26. März 2001 bewusst gewesen sei, folge nicht nur aus der Antwort vom 05. Juni 2001 auf die Kleine Anfrage DS 3/4152 des Abgeordneten Weckesser, sondern auch daraus, dass zu jener Zeit bereits der Rechnungshof mit dem Vorgang befasst gewesen sei, der schließlich in seinem Bericht vom Mai 2001 die Mietzinsberechnung als zu niedrig beanstandet habe. Im Übrigen habe die Staatsregierung selbst durch Pressemitteilung vom 08. Mai 2001 bekannt gegeben, dass der Ministerpräsident für die Zeit bis Mitte 1997 einen Nutzungsvorteil in Höhe von 90.000 DM nachversteuert habe. Schließlich habe auch Staatsminister Brüggen am 05. April 2001 in einem Interview kundgetan, der Ministerpräsident habe für die Jahre 1991 bis 1997 64.000 DM nachversteuert.

Auch Frage 3 der Kleinen Anfrage DS 3/3664 sei folglich durch bloßen Verweis auf die Antwort zu Frage 1 und 2 nicht, jedenfalls nicht nach bestem Wissen, beantwortet. Die Staatsregierung hätte im Übrigen nach Ansicht des Antragstellers, wenn die Frage auslegungsbedürftig war, anstatt lediglich auf die Antwort zu Frage 1 und 2 zu verweisen,


Seite 5 #########################

darlegen zu müssen, wie sie Frage 3 versteht und warum sie eine Frage dieses Inhalts, etwa zum Schutz des Steuergeheimnissen, nicht beantwortet.

Frage 1 der Kleinen Anfrage DS 3/3654, die Dienstwagennutzung betreffend, sei nicht beantwortet worden. Anstatt auf die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Benutzung, von Dienstfahrzeugen der Sächsischen Landesverwaltung (VwV-DKfz) vom 01. Juni 1999 zu verweisen, wären die einzelnen Nutzungsfälle, erforderlichenfalls unter Auswertung des Fahrtenbuches, aufzulisten gewesen.

Frage 2 der Kleinen Anfrage DS 3/3654 sei nicht nach bestem Wissen beantwortet, weil die VwV-DKfz die Nutzung des Dienstwagens des Ministerpräsidenten durch dessen Familienangehörige nicht regele, was die Staatsregierung unschwer habe der Ziff. 10.3. VwV-DKfz entnehmen können.

Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage DS 3/3654 seien mit dem Hinweis auf die VwV-DKfz, bzw. die steuerlichen Vorschriften nicht beantwortet, denn es sei nach Tatsachen, nicht nach Rechtsvorschriften gefragt worden.

Der Antragsteller beantragt

1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller dadurch in seinen Rechten aus Art. 51 Abs. 1 S. 1 SächsVerf verletzt hat, dass der Chef der Staatskanzlei die Fragen Nr.2 und 3 der Kleinen Anfrage des Antragstellers, Landtags-Drucksache 3/3664 nicht beantwortet hat.

Hilfsweise:
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller dadurch in seinen Rechten aus Art. 51 Abs. 1 S. 1 SächsVerf verletzt hat, dass der Chef der Staatskanzlei diese Fragen nicht nach bestem Wissen vollständig beantwortet hat.

2. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller dadurch in seinen Rechten aus Art. 51 Abs. 1 S. 1 SächsVerf verletzt hat, dass der Chef der Staatskanzlei die Fragen Nr. 1, 3 und 4 der Kleinen Anfrage des Antragstellers, Landtags-Drucksache 3/3654 nicht, die Frage Nr. 2 dieser Kleinen Anfrage nicht nach bestem Wissen beantwortet hat.

Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unbegründet.

Die Frage 2 der Kleinen Anfrage DS 3/3664 sei ausdrücklich nur für den Fall gestellt worden, dass der Ministerpräsident kein oder kein angemessenes Nutzungsentgelt zahlt. Nachdem auf Frage 1 geantwortet worden 5ei, dass der Ministerpräsident ein Nutzungsentgelt in Höhe von DM 1.857,03 zahlt. habe ein Verweis auf diese Antwort genügt, denn die Staatsregierung habe dieses zu jenem Zeitpunkt als angemessen erachtet.


Seite 6 #########################

Auch Frage 3 sei, da ein geldwerten Vorteil nach dem damaligen Erkenntnisstand der Staatsregierung nicht zu veranschlagen gewesen sei, durch Verweis auf die Antworten zu Frage 1 und 2 hinreichend beantwortet. Eine Pflicht der Antragsgegnerin, dem Antragsteller darzulegen, wie eine auslegungsbedürftige Frage verstanden wird, sei nicht gegeben.

Der Bericht des Rechnungshofs sei der Staatsregierung erst am 25. Mai 2001 zugegangen. Dass aus heutiger Sicht aufgrund nunmehr der Staatsregierung vorliegender neuer Erkenntnisse sich die Frage eines geldwerten Vorteils stellt, bedeute nicht, dass der Antragsteller bei Beantwortung der Anfrage am 26. März 2001 in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt wurde.

Dies sei auch nicht durch die Beantwortung der Kleinen Anfrage DS 3/3654 geschehen.

Die Antwort zu Frage 1 beinhalte die Auskunft, dass im Dienstwagen des Ministerpräsidenten neben dem Ministerpräsidenten auch Familienangehörige befördert wurden, soweit dies entsprechend den Bestimmungen der VmV-DKfz zulässig sei.

Die Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage DS 3/3654 stünden mit Frage 1 in derart innerem Zusammenhang, dass eine umfangreiche Beantwortung der Fragen 2 und 3 nur bei Bejahung von Frage 1 in Betracht gekommen sei.

Zur Beantwortung der Frage 4 der Kleinen Anfrage DS 3/3654 habe der Hinweis auf steuerrechtliche Vorschriften genügt.



B

Der Antrag ist zulässig.

I.

Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 SächsVerf gegeben. Die Beteiligten streiten über den Umfang der Rechte und Pflichten aus ihrem wechselseitigen Verfassungsrechtsverhältnis in einem konkreten Anwendungsfall, aus dessen Anlass aber die Auslegung der Sächsischen Verfassung zu entscheiden ist. Der Anspruch eines Abgeordneten des Sächsischen Landtags gegenüber der Staatsregierung, auf Beantwortung der Kleinen Anfrage kann sich aus Art. 51 SächsVerf ergeben.

II.

Das erforderliche Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des Antrags, soweit er eine verfassungswidrige Nichtbeantwortung der Frage 2 der Kleinen Anfrage DS 3/3664, betreffend den geldwerten Vorteil der Nutzun- der Dienstvilla geltend macht, ist nicht


Seite 7 #########################

dadurch entfallen, dass die Antragsgegnerin zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 05. Juni 2001, auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Ronald Weckesser zur Frage des geldwerten Vorteils geantwortet hat:

"Die Frage eines evtl. geldwerten Vorteils ist zwischen dem Steuerberater des Ministerpräsidenten und dem zuständigen Finanzamt abzustimmen."

Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch die Antwort vorn 05. Juni 2001 den geltwerten Vorteil nicht nennt.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller eines Organstreitverfahrens betreffend die Nichtbeantwortung einer parlamentarischen Anfrage dadurch das Rechtsschutzinteresse verlieren kann, dass die Antwort auf eine weitere Anfrage zu späterer Zeit erteilt wird.

III.

Der am 19. April 2001 bei dem Verfassungsgericht eingegangenen Antrag ist rechtzeitig innerhalb der 6-Monatsfrist gestelllt (§ 18 Abs. 3 SächsVerfGHG). Die Antworten der Staatsregierung sind in zwei Schreiben des Chefs der Staatskanzlei vom 26. März 2001 enthalten.



C.

Der Antrag ist teilweise begründet. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller dadurch in seinen Rechten aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Sachsen verletzt dass der Chef der Staatskanzlei die Fragen Nr. 1, 3 und 4 der Kleinen Anfrage DS 3/3654 nicht beantwortet hat.

Im Übrigen ist der Antrag", unbegründet.

I.

Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf haben die Staatsregierung oder ihre Mitglieder im Landtag, und in den Ausschüssen Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten.

Das Fragerecht des Abgeordneten aus Art. 51 SächsVerf dient dazu, den Mitgliedern des Parlaments die Informationen zu verschaffen, die sie zu ihrer Arbeit, insbesondere zu einer wirksamen Kontrolle, der Regierung und Verwaltung, benötigen. Die Staatsregierung als Spitze der Landesverwaltung verfügt über Mittel für eine umfassende Sammlung, Sichtung und Aufbereitung der für die Bewältigung der Staatsaufgaben erforderlichen



Seite 80 #########################

Informationen. Das Fragerecht soll dem Abgeordneten die Informationen ermöglichen.

Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird. Soweit ein Staatsminister namens der Staatsregierung antwortet, kommt es sucht auf das Wissen des Antwort erteilende 'Staatsministers, sondern auf das Wissen der Staatsregierung an.

Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden, d.h. nichts, was bekannt ist oder was mit zumutbarem Aufwand hätte in Erfahrung gebracht werden können, verschwiegen wird. Nicht vollständig ist auch eine ausweichende Antwort (SächsVerfGH Urt. V. 16. April 1998 VE 19-I-97).



II.

1. Gemessen an dieser Anforderung konnte die Antragsgegnerin auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage DS 3/3664 betreffend die Höhe des geldwerten Vorteils der Nutzung der Dienstvilla auf die Antwort zu Frage 1 verweisen.

2. Frage 2 war nämlich ausdrücklich nur für den Fall gestellt, dass der Ministerpräsident kein oder kein angemessenes Nutzungsentgelt zahlt. Mit dem bloßen Verweis auf die Antwort zu Frage 1 brachte die Antragsgegnerin zum Ausdruck, dass sie das dort mitgeteilte Nutzungsentgelt zu jenem Zeitpunkt für angemessen hielt, d.h., dass ihres Erachtens ein das Nutzungsentgelt übersteigender geldwerter Vorteil nicht entstand. Vertrat sie diese Ansicht, konnte sie auf Frage 2 keinen Betrag nennen.

Der Antragsteller hat keine Tatsachen dargelegt, die für sich genommen den Schluss tragen, die Staatsregierung, habe zum damaligen Zeitpunkt seine Anfrage nicht nach bestem Wissen beantwortet. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang die Vernehmung des Ministerpräsidenten und des Chefs der Staatskanzlei zum Beweis der Tatsache verlangt, diese seien schon zum damaligen Zeitpunkt von der Unangemessenheit ausgegangen, soll über eine subjektive Einschätzung Beweis erhoben werden, um dadurch die Glaubwürdigkeit einzelner Mitglieder der Staatsregierung zu überprüfen. Diese Überprüfung ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs. Sie ist nicht vom Fragerecht des Abgeordneten umfasst, das ihm lediglich die Teilhabe an den Informationen der Staatsregierung, ermöglichen soll. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit bleibt grundsätzlich der politischen Auseinandersetzung vorbehalten.

2. Aus dem selben Grund konnte auch in der Antwort zu Frage 3 auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen werden. Der Antragsteller begehrt in dieser Frage, seinerseits von einem Geldwerten Vorteil ausgehend, Auskunft darüber, ob ein solcher versteuert wurde.


Seite 9 #########################

Da nach der damaligen Erklärung der Antragsgegnerin ein nicht durch das Nutzungsentgelt abgegoltener geldwerter Vorteil nicht anfiel, war zur steuerlichen Behandlung nichts mitzuteilen, was durch Verweis auf die Antwort zu Frage 1 zum Ausdruck gebracht wurde.

3. Frage 1 der Kleinen Anfrage DS 3/3654 wurde nicht beantwortet. Die Mitteilung, dass für den Einsatz und die Abrechnung des Dienstwagens des Ministerpräsidenten die Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Verwaltung (VwV-DKfz) vom 01. Juni 1999 sowie die steuerrechtlichen Vorschriften gelten, nennt Normen, ohne etwas dazu auszusagen, ob diesen Normen entsprechend verfahren wurde. Hierum aber ging es erkennbar dem Fragesteller. Der anschließende Satz, der Dienstwagen werde auch zur Beförderung von Familienangehörigen genutzt, soweit die Beförderung aus Gründen der angemessenen protokollarischen Repräsentanz des Freistaates Sachsen geboten (z.B. bei Empfängen u.a. repräsentativen Veranstaltungen) und/Oder soweit eine Nutzung entsprechend den Bestimmungen der VwV-DKfz zulässig sei, lässt erneut das Entscheidende im Dunkeln. Er stellt nämlich nicht klar, ob es Fälle gab, in denen der Dienstwagen des Ministerpräsidenten auch in der Weise genutzt wurde, dass Familienangehörige des Ministerpräsidenten ohne gleichzeitige Mitfahrt des Ministerpräsidenten befördert wurden. Hiernach aber war gefragt.

Die Antwort auf Frage 1 der Kleinen Anfrage DS 3/3654 verletzt den Antragsteller deshalb in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 51 Satz 1 der Sächsischen Verfassung.

4. Das gilt nicht für die Antwort auf Frage 2 der Kleinen Anfrage DS 3/3654.
Auf die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Beförderung von Familienangehörigen des Ministerpräsidenten durfte die Antragsgegnerin auf die Antwort zu Frage 1, in der die VwV-DKfz genannt ist, verweisen. Zwar regelt diese Bestimmung nicht die Nutzung des Dienstwagens durch Familienangehörige ohne Mitfahrt des Ministerpräsidenten, der Antragsteller hat aber Frage 2, anders als Frage 1, nicht auf diesen Sonderfall verengt. Insofern entsprach die Antwort auf Frage 2 mittels Bezugnahme auf die Antwort zu Frage 1 nicht nur bestem Wissen, sie war auch richtig.

5. Die Antragsgegnerin ist aber einer Antwort auf Frage 3 der Kleinen Anfrage DS 3/3654 ausgewichen. Als Antwort auf die Frage, wie die Nutzung des Dienstwagens den Nutzen in Rechnung gestellt wurde, konnte nicht auf die Antwort zu Frage 1, somit auf die VwV-DKfz und steuerrechtliche Vorschriften verwiesen werden, denn es ging dem Fragesteller erkennbar nicht darum, ob diese Vorschriften einschlägig sind, sondern ob sie befolgt wurden. Insoweit wurde der Antragsteller durch die ausweichende Antwort in seinem Recht aus Art. 51 Satz 1 der Sächsischen Verfassung verletzt.

6. Dasselbe gilt für die Antwort auf Frage 4 der Kleinen Anfrage DS 3/3654. Mit dieser Frage begehrte der Antragsteller eine Auskunft über einen Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin zur Frage, ob die Nutzung des Dienstwagens durch Familienangehörige ein zu versteuernder geldwerter Vorteil ist und wie hoch er ist. Der bloße Verweis auf die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften beantwortet die Frage nicht. Die Antragsgegnerin hätte statt dessen mitteilen müssen, welche rechtliche Auffassung sie aus den einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften für den konkreten Anwendungsfall gewinnt.



Seite 10 #########################

Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 16 Abs. 1 SächsVerfGHG). Es erscheint angemessen, dem Antragsteller seine notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.

gez. Pfeiffer
gez. Budewig
gez. Hagenloch
gez. Graf von Keyserlingk
gez. Knoth
gez. v. Mangoldt
gez. Reich
gez. Schneider
gez. Trute